§ 459g StPO. Vollstreckung von Nebenfolgen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1987] | [1. Juli 1979] | 
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| § 459g | § 459g | 
| (1) [1] Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. [2] Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung. | (1) [1] Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. [2] Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung. | 
| (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1[… und] 2 und § 459d entsprechend. | (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1, 2 und § 459d entsprechend. | 
    [1. Juli 1979–1. April 1987]
    1§ 459g. 
        
            (1) [1] Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2[2] Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.
        
        (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1, 2 und § 459d entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 130, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 2. 1. Juli 1979: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.