§ 459m StPO. Entschädigung in sonstigen Fällen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 459m. Entschädigung in sonstigen Fällen.
(1) 2[1] In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der Überschuss an den Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. [2] § 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. [4] In den Fällen des § 111i Absatz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ein Gegenstand gepfändet wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 15, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 63, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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