§ 464a StPO. Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 464a. 2Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen.
(1) [1] Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. 3[2] Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. 4[3] Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
  • 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
  • 52. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.6
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 21, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 137, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 113, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 6. November 1984: Entscheidung vom 6. November 1984.
6. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 464a Absatz 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 91 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung die Höhe der gesetzlichen Gebühren eines gewählten Verteidigers, die einem Beschuldigten als notwendige Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten sind, auch in besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen auf die Höchstgebühren der §§ 83, 84 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte begrenzt.

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