§ 464b StPO. Kostenfestsetzung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] |
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§ 464b | § 464b |
[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle festgesetzt. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. [3] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung [sind] die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend[… anzuwenden]. | [1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle festgesetzt. [2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung [sind] die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend[… anzuwenden]. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 464b. [1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle festgesetzt. [2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung [sind] die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend[… anzuwenden].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 22, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.