§ 464d StPO. Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Juli 1994] |
---|---|
§ 464d. Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen | § 464d |
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden. | Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden. |
[1. Juli 1994–25. Juli 2015]
1§ 464d. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 6 Nr. 2, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.