§ 473 StPO. Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 473 § 473
(1) [1] Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den[…], der [es] eingelegt hat. [2] War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. [3] Hatte das Rechtsmittel theilweisen Erfolg, so kann das Gericht die Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen vertheilen. (1) [1] Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den[…], der [es] eingelegt hat. [2] War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. [3] Hatte das Rechtsmittel theilweisen Erfolg, so kann das Gericht die Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen vertheilen.
(2) Dasselbe gilt von den Kosten, [die] durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil [ab]geschlossenen Verfahrens verursacht worden sind. (2) Dasselbe gilt von den Kosten, welche durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens verursacht worden sind.
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. (3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 473.
(1) [1] Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den[…], der [es] eingelegt hat. [2] War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. [3] Hatte das Rechtsmittel theilweisen Erfolg, so kann das Gericht die Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen vertheilen.
(2) Dasselbe gilt von den Kosten, welche durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens verursacht worden sind.
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.