§ 490 StPO. Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. November 2000] | 
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| § 490. Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien | § 490 | 
| [1] Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: | [1] Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: | 
| 1. die Bezeichnung der Datei, | 1. die Bezeichnung der Datei, | 
| 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei, | 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei, | 
| 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden, | 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden, | 
| 4. die Art der zu verarbeitenden Daten, | 4. die Art der zu verarbeitenden Daten, | 
| 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, | 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, | 
| 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | 
| 7. Prüffristen und Speicherungsdauer. [2] Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. | 7. Prüffristen und Speicherungsdauer. [2] Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. | 
    [1. November 2000–25. Juli 2015]
    1§ 490.  [1] Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
            
- 1. die Bezeichnung der Datei,
 - 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
 - 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
 - 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
 - 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
 - 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
 - 7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.