§ 5 StPO. Maßgebendes Verfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] |
---|---|
§ 5 | § 5 |
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, [der] zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. | Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, welcher zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. |
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 5. Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, welcher zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.