§ 5 StPO. Maßgebendes Verfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 5 | § 5 | 
| Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, [der] zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. | Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, welcher zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. | 
    [1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
    1§ 5. Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, welcher zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.