§ 50 StPO. Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [29. März 1930] | [1. April 1924] | 
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| § 50 | § 50 | 
| (1) [Die] Mitglieder [einer Landesregierung] sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb [ihres Amtssitzes] aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. | (1) [Die] Mitglieder [der Reichsregierung oder einer Landesregierung] sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb [ihres Amtssitzes] aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. | 
| (2) Die Mitglieder des [Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen Landes] sind während ihres Aufenthalts am Sitze des [Reichsrats oder des Staatsrats] an diesem Sitze, und die Mitglieder [des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats oder eines Landtags] während der [Tagung] und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. | (2) Die Mitglieder des [Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen Landes] sind während ihres Aufenthalts am Sitze des [Reichsrats oder des Staatsrats] an diesem Sitze, und die Mitglieder [des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats oder eines Landtags] während der [Tagung] und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. | 
| (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es: […] | (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es: […] | 
| - [für die] Mitglieder | - [für die] Mitglieder [der Reichsregierung] der Genehmigung [der Reichsregierung], | 
| [einer Landesregierung] der Genehmigung der [Landesregierung], | - [für die] Mitglieder [einer Landesregierung] der Genehmigung der [Landesregierung], | 
| - [für die] Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats] der Genehmigung [dieser Versammlungen]. | - [für die] Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats] der Genehmigung [dieser Versammlungen]. | 
| (4) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96). | 
    [1. April 1924–29. März 1930]
    1§ 50. 
        
(1) [Die] Mitglieder [der Reichsregierung oder einer Landesregierung] sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb [ihres Amtssitzes] aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.
        (2) Die Mitglieder des [Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen Landes] sind während ihres Aufenthalts am Sitze des [Reichsrats oder des Staatsrats] an diesem Sitze, und die Mitglieder [des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats oder eines Landtags] während der [Tagung] und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen.
        
            (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es: […]
            
    
- – [für die] Mitglieder [der Reichsregierung] der Genehmigung [der Reichsregierung],
 - – [für die] Mitglieder [einer Landesregierung] der Genehmigung der [Landesregierung],
 - – [für die] Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats] der Genehmigung [dieser Versammlungen].
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.