§ 500 StPO. Entsprechende Anwendung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019]
1§ 500. Entsprechende Anwendung.
(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt
- 1. nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
- 2. nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.
- Anmerkungen:
- 1. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 37, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.