§ 52 StPO. Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2005] | [1. August 2001] |
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§ 52 | § 52 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt […] | (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt […] |
1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; | 1. der Verlobte des Beschuldigten; |
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; | 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; |
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; | 2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; |
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. | 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. |
(2) [1] Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. [2] Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht. | (2) [1] Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. [2] Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht. |
(3) [1] Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. [2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen. | (3) [1] Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. [2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen. |
[1. August 2001–1. Januar 2005]
1§ 52.
2(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt […]
- 1. der Verlobte des Beschuldigten;
- 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- 32a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 43. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
5(2) 6[1] Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. [2] Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
7(3) 8[1] Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. [2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
- 3. 1. August 2001: Artt. 3 § 18 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
- 4. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 6. 1. Januar 1992: Artt. 7 § 19 Nr. 2, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 7. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Halbs. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 8. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Halbs. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.