§ 55 StPO. Auskunftsverweigerungsrecht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1968][17. September 1965]
§ 55 § 55
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der i[n] § [52 Abs.] 1 […] bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der i[n] § [52 Abs.] 1 […] bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
[17. September 1965–1. Oktober 1968]
1§ 55.
2(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der i[n] § [52 Abs.] 1 […] bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.19, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.