§ 59 StPO. Vereidigung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [15. Juni 1943] | 
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| § 59 | § 59 | 
| [1] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen. [2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. | [1] Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Zeuge zu vereidigen ist. [2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. [3] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen. | 
    [15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
    1§ 59.  [1] Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Zeuge zu vereidigen ist. [2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. [3] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen.
- Anmerkungen:
 - 1. 15. Juni 1943: Artt. 4 Nr. 2 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.