§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 63 | § 63 |
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren. | Der Verlobte und der Ehegatte des Beschuldigten sowie Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 seine Angehörigen sind, haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 63. Der Verlobte und der Ehegatte des Beschuldigten sowie Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 seine Angehörigen sind, haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.