§ 65 StPO. Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Januar 1975–1. September 2004]
    1§ 65. Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn
        
- 1. Gefahr im Verzug ist,
 - 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder
 - 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 15, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.