§ 65 StPO. Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975–1. September 2004]
1§ 65. Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn
  • 1. Gefahr im Verzug ist,
  • 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder
  • 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 15, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 65 StPO

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