§ 66 StPO. Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] | 
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| § 66 | § 66 | 
| In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur zulässig, wenn | In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur zulässig, wenn | 
| 1. Gefahr im Verzug ist oder | 1. Gefahr im Verzug ist oder | 
| 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder | 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder | 
| 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird oder | 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird oder | 
| 4. dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. | 4. dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes oder wegen der Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden kann. | 
    [1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 66. In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur zulässig, wenn
        
- 1. Gefahr im Verzug ist oder
 - 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder
 - 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird oder
 - 4. dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes oder wegen der Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden kann.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.