§ 66c StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][17. September 1965]
§ 66c § 66c
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." (1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe[.]" […]
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es." (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
[17. September 1965–1. Januar 1975]
1§ 66c.
2(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe[.]" […]
3(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
4(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.27 S. 1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.27 S. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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