§ 8 StPO. Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 8. Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes § 8
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. (1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 8.
2(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
3(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.3, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 8 StPO

§ 7 StPO. Gerichtsstand des Tatortes

§ 8 StPO. Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

§ 8a StPO