§ 82 StPO. Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 82. Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren | § 82 | 
| Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben. | Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben. | 
    [1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
    1§ 82. Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.