§ 93 StPO. Schriftgutachten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924] | [1. Oktober 1879] |
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§ 93 | § 93 |
Zur Ermittelung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks, sowie zur Ermittelung [seines] Urhebers […] kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden. | Zur Ermittelung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks, sowie zur Ermittelung des Urhebers desselben kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden. |
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 93. Zur Ermittelung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks, sowie zur Ermittelung des Urhebers desselben kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.