§ 97 StPO. Beschlagnahmeverbot
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 97 | § 97 | 
| Schriftliche Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und [den] Personen, die wegen ihres Verhältnisses zu ihm nach [den] §§ [52 oder 53] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Beschlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren Personen befinden und diese nicht einer Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind. | Schriftliche Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und [den] Personen, die wegen ihres Verhältnisses zu ihm nach §§ [52], [53] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Beschlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren Personen befinden und diese nicht einer Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 97. Schriftliche Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und [den] Personen, die wegen ihres Verhältnisses zu ihm nach §§ [52], [53] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Beschlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren Personen befinden und diese nicht einer Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.