§ 98b StPO. Verfahren bei der Rasterfahndung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 98b. 2Verfahren bei der Rasterfahndung.
(1) 3[1] Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. 4[2] Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung. 5[3] Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird. [4] Die Anordnung ergeht schriftlich. [5] Sie muß den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. [6] Die Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. [7] Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
6(2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Gericht vorbehalten.
(3) [1] Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. [2] Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. 7[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 4. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 5. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 6. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 7. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 8. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.