§ 32 TKG. Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007][26. Juni 2004]
§ 32. Arten der Entgeltgenehmigung § 32. Arten der Entgeltgenehmigung
Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte
1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder 1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder
2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34. 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34.
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 32. Arten der Entgeltgenehmigung. Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte
  • 1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder
  • 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.

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