§ 66d TKG. Preishöchstgrenzen

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012]
1§ 66d. Preishöchstgrenzen.
(1) 2[1] Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. [2] Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. [3] Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(2) 3[1] Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. 4[2] Wird der Preis von Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 4 Satz 3 zur Anwendung kommen. 5[3] Der Preis nach Satz 2 darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit nach Absatz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können.
6(3) [1] Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mobilfunknetzen höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 4 Satz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. [2] Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
7(4) [1] Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. [2] Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. [3] Sie kann durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festlegen. [4] Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 67 Abs. 2 von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.
8(5) [1] Der Preis für Anrufe in den und aus dem Europäischen Telefonnummerierungsraum (ETNS) muss mit dem jeweils geltenden Höchstpreis für Auslandsanrufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten vergleichbar sein. [2] Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2007: Artt. 3 Nr. 3, 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
2. 1. März 2010: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 1. März 2010: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
4. 1. März 2010: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 1. März 2010: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
6. 1. März 2010: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
7. 1. März 2010: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. d, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
8. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 63, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.

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