§ 77j TKG. Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. November 2016]
1§ 77j. Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten. [1] Die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle macht die relevanten Informationen zugänglich, welche die allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze notwendig sind. [2] Diese Informationen schließen Angaben über Ausnahmen von Genehmigungspflichten ein.
Anmerkungen:
1. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 15, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016.

Umfeld von § 77j

§ 77i TKG. Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung

§ 77j TKG. Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten

§ 77k TKG. Netzinfrastruktur von Gebäuden