§ 112 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[2. April 2021–1. Dezember 2021]
1§ 112. Automatisiertes Auskunftsverfahren.
(1) 2[1] Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat die nach § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. 3[2] Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragen, die Kundendateien zu führen. 4[3] Für die Berichtigung und Löschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Absatz 3 und 5 entsprechend. 5[4] In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. 6[5] Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass
- 1. die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,
- 2. der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann.
- 1. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
- 2. für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen.
10(2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden
- 1. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,
- 2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
- 113. dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
- 4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst,
- 125. den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die Rufnummer 124 124,
- 136. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 147. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen sowie
- 158. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen
(3) 16[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt werden
-
1. die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren
- a) zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur,
- b) zum Abruf der Daten durch die Bundesnetzagentur von den Verpflichteten einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und
- c) zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die ersuchenden Stellen,
- 2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen,
-
3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion
- a) die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,
- b) die Zeichen, die in der Abfrage verwendet werden dürfen,
- c) Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das Suchergebnis einbezogen werden,
- d) die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Antwortdatensätze sowie
- 4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in diesen Fällen gilt § 111 Absatz 1 Satz 7 entsprechend.
(4) 19[1] Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. [2] Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. 20[3] Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten Stellen.
(5) [1] Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. [2] Dazu gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3. [3] Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
- 2. 30. Juli 2016: Artt. 9 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 3. 1. April 2011: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 4. 30. Juli 2016: Artt. 9 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 5. 1. April 2011: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 6. 1. April 2011: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 7. 1. April 2011: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 4 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 8. 1. April 2011: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 9. 1. April 2011: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. cc, 4 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 10. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 11. 2. April 2021: Artt. 2 Abs. 15, 3 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 30. März 2021.
- 12. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 24, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 13. 18. Juli 2019: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019.
- 14. 18. Juli 2019: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019.
- 15. 18. Juli 2019: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019.
- 16. 27. Juni 2020: Artt. 319 Nr. 3, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.
- 17. 18. Juli 2019: Artt. 12 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019.
- 18. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 19. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 20. 1. April 2011: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b, 4 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 21. 1. Januar 2008: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.