§ 116 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[26. Juni 2004–13. Juli 2005]
1§ 116. Sitz und Rechtsstellung.
(1) [1] Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nimmt die ihr nach diesem oder anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. [2] Die Regulierungsbehörde ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.
(2) [1] Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. [2] Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. [3] § 132 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) [1] Der Präsident oder die Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. [2] Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. [3] Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. [4] Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen erfolgt durch den Bundespräsidenten.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.