§ 122 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] |
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§ 122. Jahresbericht | § 122. Jahresbericht |
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält. | (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält. |
(2) [1] In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Bundesnetzagentur zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. [2] Das Ergebnis ist in dem darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen. | (2) [1] In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Regulierungsbehörde zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. [2] Das Ergebnis ist in dem darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen. |
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze. | (3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze. |
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 122. Jahresbericht.
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten sowie Fragen des Verbraucherschutzes enthält.
(2) [1] In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Regulierungsbehörde zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. [2] Das Ergebnis ist in dem darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.