§ 134 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
| [10. Mai 2012] | [24. Februar 2007] | 
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| § 134. Einleitung, Beteiligte | § 134. Einleitung, Beteiligte | 
| (1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. | (1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. | 
| (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt | (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt | 
| 1. der Antragsteller, | 1. der Antragsteller, | 
| 2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, gegen die sich das Verfahren richtet, | 2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet, | 
| 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. | 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. | 
    [24. Februar 2007–10. Mai 2012]
    1§ 134. Einleitung, Beteiligte. 
        
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
        
            (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
            
    
- 1. der Antragsteller,
 - 2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet,
 - 23. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
 - 2. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.