§ 134a TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
    [10. November 2016–1. Dezember 2021]
    1§ 134a. Verfahren der nationalen Streitbeilegung. 
        
(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.
        
            (2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:
            
        - 1. bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 1 bis 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, gegen die sich das Verfahren richtet,
 - 2. bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 6 der Antragsteller und der Verfügungsberechtigte über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen den sich das Verfahren richtet,
 - 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,
 - 4. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.
 
(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 77b Absatz 4 Nummer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 Nummer 4, § 77h Absatz 4 Nummer 4 oder § 77i Absatz 5 kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 23, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016.