§ 138a TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
    [10. Mai 2012–1. Dezember 2021]
    1§ 138a. Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen.  [1] Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
            
- 1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
 - 2. die Dauer der Verfahren und
 - 3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 106, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.