§ 141 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[8. November 2006] | [26. Juni 2004] |
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§ 141. Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr | § 141. Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr |
(1) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. [2] In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser Anerkennung festzulegen. | (1) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. [2] In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser Anerkennung festzulegen. |
(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde. | (2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde. |
[26. Juni 2004–8. November 2006]
1§ 141. Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr.
(1) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. [2] In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser Anerkennung festzulegen.
(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.