§ 145 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[15. August 2013–1. April 2016]
1§ 145. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren. 2[1] Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen erhoben. 3[2] Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. [3] Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. [4] Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [5] Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. [6] Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. 4[7] Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
- 2. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. a, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 3. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. b, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 4. 15. August 2013: Artt. 2 Abs 133 Nr. 2, 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.