§ 147 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
| [24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] | 
|---|---|
| § 147. Mitteilung der Bundesnetzagentur | § 147. Mitteilung der Regulierungsbehörde | 
| [1] Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. [2] Soweit erforderlich werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst. | [1] Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. [2] Soweit erforderlich werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst. | 
    [26. Juni 2004–24. Februar 2007]
    1§ 147. Mitteilung der Regulierungsbehörde.  [1] Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. [2] Soweit erforderlich werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.