§ 148 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
    [10. November 2016–1. Dezember 2021]
    1§ 148. Strafvorschriften. 
        
            (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
            
        - 21. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
 - 
                    32. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage
                    
- a) besitzt oder
 - b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
 
 
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
 - 2. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 27, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016.
 - 3. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 110, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.