§ 30 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
    [10. Mai 2012–1. Dezember 2021]
    1§ 30. Entgeltregulierung. 
        
            2(1) [1] Einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 31 unterliegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen. [2] Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach § 38 oder nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen.
        
        
            3(2) [1] Einer nachträglichen Regulierung nach § 38 Absatz 2 bis 4 unterliegen:
                
        - 1. Entgelte, die ein Betreiber im Rahmen von Verpflichtungen nach § 18 verlangt, sowie
 - 2. Entgelte eines Betreibers, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannte Zugangsleistungen.
 
            4(3) [1] Die Bundesnetzagentur stellt bei der Regulierung von Entgelten sicher, dass alle Entgelte die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher nicht nur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristig möglichst vorteilhaft sind. [2] Sie berücksichtigt bei der Regulierung von Entgelten die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. [3] Bei Netzen der nächsten Generation trägt sie dabei den etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter Risikobeteiligungsmodelle Rechnung.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
 - 2. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
 - 3. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
 - 4. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
 - 5. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
 - 6. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.