§ 32 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
| [24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] | 
|---|---|
| § 32. Arten der Entgeltgenehmigung | § 32. Arten der Entgeltgenehmigung | 
| Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte | Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte | 
| 1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder | 1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder | 
| 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34. | 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34. | 
    [26. Juni 2004–24. Februar 2007]
    1§ 32. Arten der Entgeltgenehmigung. Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte
        
- 1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder
 - 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.