§ 43a TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
    [24. Februar 2007–10. Mai 2012]
    1§ 43a. Verträge. Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
        
- 1. seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
 - 2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
 - 3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
 - 4. die angebotenen Wartungs- und Entstördienste,
 - 5. Einzelheiten zu seinen Preisen,
 - 6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
 - 7. die Vertragslaufzeit,
 - 8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses,
 - 9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, und
 - 10. die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a. Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 10, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.