§ 43b TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012–1. Dezember 2021]
1§ 43b. Vertragslaufzeit. [1] Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. [2] Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 35, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.

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