§ 45o TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007–1. Dezember 2021]
1§ 45o. Rufnummernmissbrauch. [1] Wer Rufnummern in seinem Telekommunikationsnetz einrichtet, hat den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. [2] Hat er gesicherte Kenntnis davon, dass eine in seinem Telekommunikationsnetz eingerichtete Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, ist er verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. [3] Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 13, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.