§ 53 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012–1. Dezember 2021]
1§ 53. Frequenzzuweisung.
(1) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. [2] Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. [3] In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2) [1] Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. [2] Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 50, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.