§ 54 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
| [24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] | 
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| § 54. Frequenznutzungsplan | § 54. Frequenznutzungsplan | 
| (1) Die Bundesnetzagentur erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien. | (1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien. | 
| (2) [1] Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. [2] Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen. | (2) [1] Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. [2] Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen. | 
| (3) [1] Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln. | (3) [1] Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln. | 
    [26. Juni 2004–24. Februar 2007]
    1§ 54. Frequenznutzungsplan. 
        
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.
        
            (2) [1] Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. [2] Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
        
        
            (3) [1] Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. [2] Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.