§ 66e TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
    [1. September 2007–1. Dezember 2021]
    1§ 66e. Verbindungstrennung. 
        
            (1) [1] Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen. [2] Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.
        
        
            (2) [1] Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. [2] Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. [3] Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2007: Artt. 3 Nr. 3, 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.