§ 77e TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. November 2016–1. Dezember 2021]
1§ 77e. Umfang des Mitnutzungsanspruchs.
(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.
(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zur Verfügung stellen.
- Anmerkungen:
- 1. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 14, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016.