§ 77l TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
    [10. November 2016–1. Dezember 2021]
    1§ 77l. Antragsform und Reihenfolge der Verfahren. 
        
(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
        
            (2) [1] Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge bei ihm eingehen. [2] Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten Informationen dargelegt hat.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 15, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016.