§ 77m TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[12. Dezember 2019–1. Dezember 2021]
1§ 77m. Vertraulichkeit der Verfahren.
2(1) [1] Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. [2] Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. [3] Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
3(2) [1] Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es im Verfahren nach § 77a Absatz 1 Satz 2 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. [2] Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 15, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016.
- 2. 12. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019.
- 3. 12. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019.