§ 15d TMG
Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
[2. April 2021–1. Dezember 2021]
1§ 15d. Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten. Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 2. April 2021: Artt. 12 Nr. 4, 18 des Dritten Gesetzes vom 30. März 2021.