§ 2 TMG
Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
[1. Januar 2024–14. Mai 2024]
1§ 2. Begriffsbestimmungen. [1] Im Sinne dieses Gesetzes
- 21. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
- 2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
- 32a. ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
- 3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
- 4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
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5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
- a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
- 4b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
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56. sind audiovisuelle Mediendienste
- a) audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
- b) die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
- 67. ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
- 78. sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
- 89. ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
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910. sind Videosharingplattform-Dienste
- a) Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
- b) trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
- 1011. ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
- 1112. ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
- 1213. ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
- 1314. ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
- 1415. ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
- 1516. ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
- 1617. ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
- 1718. ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
- 1819. ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2007: Art. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2007.
- 2. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 3. 27. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016.
- 4. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 5. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 6. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 7. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 8. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 9. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 10. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 11. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 12. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 13. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 14. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 15. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 16. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 17. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 18. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
- 19. 1. Januar 2024: Artt. 95 Nr. 1, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.