§ 11 TVG. Durchführungsbestimmungen
Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
| [28. November 2003] | [1. September 1969] | 
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| § 11. Durchführungsbestimmungen | § 11. Durchführungsbestimmungen | 
| Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über | Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über | 
| 1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs; | 1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs; | 
| 2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten; | 2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten; | 
| 3. den in § 5 genannten Ausschuß. | 3. den in § 5 genannten Ausschuß. | 
    [1. September 1969–28. November 2003]
    1§ 11. Durchführungsbestimmungen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über
        
- 21. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
 - 32. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten;
 - 43. den in § 5 genannten Ausschuß.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 1, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
 - 2. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. a, Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
 - 3. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
 - 4. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.