§ 12a UKlaG. Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[14. Mai 2024][24. Februar 2016]
§ 12a. Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2 § 12a. Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
[1] Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. [2] Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. [1] Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. [2] Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
[24. Februar 2016–14. Mai 2024]
1§ 12a. Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2. [1] Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. [2] Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Anmerkungen:
1. 24. Februar 2016: Artt. 3 Nr. 7, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Februar 2016.

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